Corona - COVID 19 - Update
Rechtsupdate - Corona im Miet- und Pachtrecht / Bestandrecht
Aus aktuellem Anlass geben wir hier einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen als Mieter oder Vermieter, wenn Sie aufgrund der aktuellen Rechtslage gezwungen sind, ihren Betrieb einzustellen bzw temporär zu schließen.
Gerade als Mieter oder Pächter von Geschäftsräumlichkeiten stellt sich die – oft existenzielle Frage – wie sie weiter den Bestandzins bezahlen sollen, obwohl sie keine Einnahmen mehr generieren können.
§ 1104 ABGB lautet:
Dies bedeutet zweierlei. Einerseits ist der Vermieter/Verpächter nicht verpflichtet, eine Verbesserung herbeizuführen, andererseits ist der Mieter/Pächter auch nicht verpflichtet, weiter Mietzins/Pachtzins zu bezahlen.
Konkret bedeutet dies, dass sie als Mieter oder Pächter von Geschäftsräumlichkeiten keinen Miet- oder Pachtzins mehr bezahlen müssen, wenn Sie aufgrund der aktuellen Corona-Virus Regelungen ihr Geschäftslokal nicht mehr aufsperren dürfen. Der Bestandvertrag wird dadurch nicht aufgelöst. Nur die Pflicht zur Zahlung des Zinses erlischt. Der Mieter/Pächter erhält zudem ein Sonderkündigungs- bzw. Auflösungsrecht, wenn er den Vertrag beenden will.
Zusammenfassung:
- Kann die in Bestand genommene Sache, also das Restaurant, das Geschäftslokal, wegen „außerordentlicher Zufälle“ wie zum Beispiel einer „Seuche“ nicht gebraucht oder benutzt werden, ist nach dem Gesetz kein Pachtzins zu entrichten (§ 1104 ABGB).
- Hinzu kommt: Abgesehen von einer „Seuche“ (Anmerkung: Diesen Fall erwähnt das Gesetz ausdrücklich) ist nach der Rechtsprechung dann von einem außerordentlichen Zufall auszugehen, wenn ein behördliches Verbot für den Betrieb im gepachteten Unternehmen verfügt wird.
- Der Mietvertrag oder Pachtvertrag kann aber eine abweichende Regelung vorsehen, wonach das Gesetz in diesem Punkt nicht gelten würde.
- Fazit: Es ist in aller Regel kein Mietzins oder Pachtzins zu entrichten, sollten Sie mit Ihrem Geschäftslokal von den aktuellen Coronavirus-Regelungen und Betriebsverboten erfasst sein.
Rechtsupdate - Corona im Arbeitsrecht
Ja, auf Grund ihrer Loyalitätspflicht, müssen Angestellte bei einer bestätigten Infektion, oder bei verdächtigen Symptomen dies dem Arbeitgeber mitteilen.
Ja. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Angestellten zu fragen ob er oder sie ihren Urlaub in einer Risikozone verbracht hat, oder gerade in der letzten Zeit eine Reise zu einer Risikozone unternommen hat. Auch insbesondere auf Grund der Sorgfaltspflicht muss der Arbeitgeber dann auch entsprechende Maßnahmen setzen, um andere Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen.
Ja. Selbstverständlich handelt es sich um einen signifikanten Eingriff in die Privatsphäre, dennoch handelt es sich hier um eine Krisensituation und berechtigt dies den Arbeitgeber zu eingreifenden Maßnahmen. Selbstverständlich ist, dass der Betriebsrat einem derartigen Vorgehen zustimmen muss; andernfalls wird dies sonst nicht durchsetzbar sein.
Arbeitnehmer dürfen nur dann verweigern, in der Arbeit zu erscheinen, wenn:
- Es eine bestätigte Coronavirus-Infektion in der Arbeit selbst gibt und
- der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in einer räumlichen Nähe zu den anderen infizierten Arbeitnehmern besteht (z. Bsp. in einem open-space-office) und
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht an einem Ort einsetzen kann, der sicher ist.
Ein Arbeitnehmer ist in der Lage die Teilnahme an einem Meeting oder an einer Reise zu verweigern, wenn es dort ein hohes Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers gibt. Selbstverständlich ist das natürlich in solchen Bereichen der Fall, in denen das Außenministerium eine Reisewarnung erteilt hat. Dies würde jedenfalls Italien oder China betreffen.
Ja. Der Arbeitgeber kann in jedem Fall die Arbeitnehmer von ihren Dienstpflichten und auch vom Erscheinen an der Arbeitsstätte entbinden. Selbstverständlich ist es den Arbeitnehmern weiterhin eine Entgeltfortzahlung bei solchen Fällen zusteht. Der Arbeitnehmer muss nur arbeitsbereit bleiben.
Sobald die entsprechenden Regelungen vorhanden sind – wie dies bereits auf zahlreiche Bereiche unseres Lebens der Fall ist – können/müssen die Betriebsstätten geschlossen werden.
Nein. Nur wenn es sich um Ärzte, medizinisches Personal, Restaurant-/Café- oder Barbesitzer handelt, die Kenntnis von einer Infektion erlangt haben, so ist dies der entsprechenden Bezirksverwaltungsbehörde/dem Magistrat bekanntzugeben.
Nein. Dies kann der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitgeber kann dies nur empfehlen. Sollte der Arbeitnehmer dies verweigern, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur unter Bezahlung dienstfrei stellen.
Abhängig vom Arbeitsvertrag und der Art der Arbeit kann Homeoffice eine Alternative sein.
Im Falle eines Lock-downs oder einer Schließung des Betriebes ist es vertretbar, kein Entgelt mehr fortzuzahlen, da es sich um einen Umstand höherer Gewalt handelt, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer trifft und in niemandes „Sphäre“ liegt.
Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer potentiellen Coronavirus-Infektion suspendiert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet weiterhin Entgelt zu bezahlen. Natürlich ist der Arbeitnehmer im Krankenstand und muss seinen Arbeitspflichten nicht mehr nachkommen.
Die Schließung von Kindergärten und Schulen auf Grund des Coronavirus berechtigt die Arbeitnehmer zu Hause zu bleiben und auf ihre Kinder aufzupassen, da das ein wichtiger Grund ist, von der Arbeit fern zu bleiben. Im Falle einer solchen Pflegefreistellung sind die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen.
Die Pflegefreistellung ist eine Woche möglich. Auf Grund von besonderen Umständen darf dies noch um eine weitere Woche (also maximal 2 Wochen) verlängert werden. In diesen Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu 2 Wochen Entgeltfortzahlung.
COVID-19 im Gesellschaftsrecht
Binnen acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres hat eine ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stattzufinden. Sofern das Geschäftsjahr auch dem Kalenderjahr entspricht, ist dies spätestens Ende August. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Situation abzuwarten und die Hauptversammlung erst dann einzuberufen, wenn die aktuelle Lage besser abgeschätzt werden kann. Sollte die aktuelle Situation länger anhalten und die Abhaltung (unter Beachtung der Einberufungsfristen) innerhalb des 8-monatigen Zeitraums nicht möglich sein, kann eine Verlegung außerhalb dieses 8-Monats-Zeitraums gerechtfertigt sein. Dies hängt immer vom konkreten Fall und den jeweiligen Reisebeschränkungen ab.
Eine Verschiebung der Hauptversammlung muss stets sachlich begründet sein. Die aktuelle Situation stellt wohl einen solchen sachlichen Grund dar: Solange die Gefahr einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) besteht, es gibt derzeit schon viele Reisebeschränkungen. Für die Abberufung ist grundsätzlich derjenige zuständig, der die Versammlung einberufen hat. Im Falle der Aktiengesellschaft ist dies also zumeist der Vorstand, gegebenenfalls aber auch der Aufsichtsrat.
Falls dennoch eine Hauptversammlung unausweichlich ist, ist zum Schutz aller Teilnehmer auf entsprechende Hygienemaßnahmen zu achten und ist ein entsprechender körperlicher Abstand zwischen den Teilnehmern (etwa bei der Bestuhlung) sicherzustellen.
Bei Ausfällen von einzelnen Personen müssen Reservebesetzungen sichergestellt sein (zB Notar). Auch kann es zweckmäßig sein, wenn ein Arzt anwesend sein kann.
Zu prüfen ist, ob in der Satzung der AG die Möglichkeit einer Satellitenversammlung, Fernteilnahme oder Fernabstimmung vorgesehen ist. Die Praxis hat diese Formen der Hauptversammlung bislang nicht berücksichtigt. Dies wird sich in Hinkunft wohl ändern.
Es gilt grundsätzlich Ähnliches wie bei der Hauptversammlung, allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten:
Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. Stets ist, bei Wahl des Ortes und Termins auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen (Treuepflicht). Die Reisebeschränkungen spielen in diesem Zusammenhang daher eine wichtige Rolle.
Eine Willensbildung unter den Gesellschaftern kann in verschiedenen Formen erfolgen:
- Umlaufbeschluss ohne Beglaubigung: Falls kein Notar erforderlich ist (zB Weisungen, Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Entlastung von Geschäftsführern, Bestellung des Abschlussprüfers, Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Zustimmung zu Rechtsgeschäften), kann die Willensbildung auch per Umlaufbeschluss erfolgen. Alternativ ist auch eine Videokonferenz möglich, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind.
- Gesellschafterbeschluss mit Beglaubigung: Eine Beglaubigung der Unterschriften ist etwa bei der Bestellung von Geschäftsführern erforderlich.
- Notarielle Beurkundung: Wenn etwa der Gesellschaftsvertrag geändert, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen. Hier könnten aber die Gesellschafter auch ihr Stimmrecht per schriftlicher Stimmrechtsvollmacht an jemanden anderen, z.B. einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter, übertragen.
- Notariatsakt: Als strengste Form ist diese etwa bei Anteilsabtretungen oder bei der Errichtung von Übernahmserklärungen zur Übernahme einer Kapitalerhöhung erforderlich. Hier ist die gleichzeitige Anwesenheit aller Parteien erforderlich, wobei Vollmachten mit den beglaubigten Unterschriften der Vollmachtgeber erteilt werden können. Es kann daher, wenn ein Notariatsakt in der derzeitigen Situation zu errichten ist, zweckmäßig, dass von solchen Vollmachten Gebrauch gemacht wird.
Auch hier sind Videokonferenzen / Telefonkonferenzen das wohl beste Mittel. Der Vorstand / die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat unverzüglich bei wichtigem Anlass zu informieren; etwa bei Umständen, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Dies wird bei vielen Unternehmen in der derzeitigen Situation zutreffen.
Es ist mit massiven Verzögerungen im Justizbereich zu rechnen. Manche Firmenbuchanmeldungen gelten erst mit Eintragung im Firmenbuch (sind also konstitutiv), manche angemeldeten Vorgänge entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit Beschluss durch die Gesellschafter (deklarative Eintragungen).
- Vorgänge, die erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam sind:
Gründung der GmbH, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung - Vorgänge, die bereits mit Beschluss bzw. Umsetzung wirksam sind (unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch):
Wechsel in der Geschäftsführung, Wechsel bei den Gesellschaftern, Änderungen bei den Prokuristen, Veränderungen im Aufsichtstrat
Grundsätzlich sind allerdings nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch stimmberechtigt. Es wäre möglich, dass die Gesellschaft, noch bevor ein neuer Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt, jedenfalls wenn die Anteilsübertragung zweifelsfrei rechtswirksam erfolgt ist.
Stets muss auch der Gutglaubensschutz beachtet werden: Dritte können sich darauf verlassen, dass das, was im Firmenbuch eingetragen ist, auch richtig ist. Kommt es daher zB zu einer Abberufung eines Geschäftsführers und ist dies noch nicht im Firmenbuch eingetragen, könnte dieser beispielsweise noch wirksam zulasten der Gesellschaft Verträge abschließen. Dieser Geschäftsführer wäre aber dann einem Schadenersatzanspruch ausgesetzt
Weitere Fragen, die sich aufgrund der derzeitigen Situation ergeben, betreffen auch den Datenschutz und insbesondere die Zulässigkeit der Weitergabe von Gesundheitsdaten:
Unter „sensible Daten“ iSd DSGVO werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verstanden, die eines höheren Schutzes bedürfen.
Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten zählen zunächst alle Daten, die sich auf den Gesundheitszustand einer natürlichen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person hervorgehen.
Die DSGVO definiert „Gesundheitsdaten“ wörtlich als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.
Daten über Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus sowie über Verdachtsfälle zählen jedenfalls zu dieser besonderen Kategorie personenbezogener Daten.
Artikel 9 Abs 1 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
Ausnahmen sollen jedoch erlaubt sein, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt (wie zB das Epidemiegesetz 1950) und wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.
Erwägungsgrund 52 zur DSGVO spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Zwecke der Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren an. Die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit rechtfertigt somit Eingriffe in besonders sensible Datenbereiche natürlicher Personen.
Der Unionsrechtsgesetzgeber ist diesen Erwägungen gefolgt und hat in der DSGVO eine eigene Ausnahmeregelung statuiert:
Artikel 9 Abs 2 lit i DSGVO erlaubt die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren.
Die Verwendung von Gesundheitsdaten ist daher in jenem Ausmaß gerechtfertigt, der zur Eindämmung der Gesundheitsgefahren durch das Coronavirus und dessen Verbreitung erforderlich ist.
Für Arbeitgeber bildet Art 9 Abs 2 lit h DSGVO die entsprechende Grundlage zur Verarbeitung der Gesundheitsdaten. Wegen der Verpflichtung zur umfassenden Fürsorge gegenüber ihren ArbeitnehmerInnen haben Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu treffen. Dazu zählt auch die Meldung von Verdachtsfällen an Gesundheitsbehörden und/oder Übermittlung von Personendaten. Eine entsprechende Auskunftspflicht gegenüber den Behörden sieht auch das Epidemiegesetz vor (§ 5 Abs 3).
Daten von Personen, bei denen eine Infektion festgestellt wurde oder der Verdacht einer Infektion besteht, weil sie etwa in Kontakt mit einer infizierten Person standen oder sich in einem der Risikogebiete aufgehalten haben, dürfen erhoben und in jenem Ausmaß verarbeitet werden, welches notwendig ist, um das Risiko einer weiteren Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Gemäß § 4 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 dürfen folgende Daten verarbeitet und weitergegeben werden:
- Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,
- die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten,
- Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, und
- Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
Das im österreichischen Recht verankerte Hausrecht gewährt jedem Hausherrn, jeder Hausherrin das Recht zur Entscheidung darüber, welchen Personen der Zutritt gestattet oder verwehrt wird. Unerwünschten Personen kann also der Zutritt verweigert werden.
Das Führen einer Anwesenheits- oder Besucherliste, welche Namen, Adresse und ggf. Zweck den Zweck des Besuches festhält, ist ausgehend davon nicht nur zulässig, sondern kann durchaus sinnvoll sein, um im Nachhinein im Falle der tatsächlichen Infektion die betreffenden Personen kontaktieren zu können.