RECHTSANWALT FÜR LAND-, FORST- UND JAGDRECHT

Erfolg braucht Kompetenz!
Mehrfach ausgezeichnete Anwaltskanzlei

Die Anwaltskanzlei Mag. Orsini und Rosenberg berät Sie gerne in allen rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft. Wir sind Ihr Ansprechpartner für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fragestellungen. Wir machen Prüfungen von Abschuss- und Jagdpachtverträgen und beraten Sie dabei in rechtlicher Hinsicht. Von Genehmigungsverfahren, über die Verpachtung, bis zur Übergabe von Landwirtschaften sind wir gerne für Sie da.

„Als Rechtsanwaltskanzlei stehen wir für vertrauensvolle Zusammenarbeit gepaart mit fachlicher Kompetenz, Durchsetzungskraft und der Fähigkeit über den Tellerrand hinaus zu denken. Mit Überblick, Expertise und Einfühlungsvermögen, wollen wir Sie erfolgreich begleiten. Damit wir Ihr Anliegen besprechen und Sie bestmöglich unterstützen können, melden Sie sich zu einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung an. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!“

Rechtsanwalt Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg

Sie erhalten rechtliche Beratung zu den folgenden Themen:

3 Schritte zu Ihrer Rechtsberatung
im Bau- und Immobilienrecht:

Erstberatung

Besuchen Sie unsere schönen Kanzleiräumlichkeiten, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Der Termin ist kostenlos und unverbindlich. Wir besprechen erste Lösungswege und einen Ablauf für eine mögliche Zusammenarbeit. Die Erstberatung kann wahlweise auch gerne per Videokonferenz durchgeführt werden.

Vereinbarung

Sie erhalten rasch und unverzüglich ein Angebot für die gewünschten Leistungen von uns. Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, besprechen wir die Details und den Zeitplan für die Durchführung.

Durchführung

Wir werden Ihr Anliegen kompetent und effizient umsetzen. Dabei sind wir als Ansprechpartner stets erreichbar für Sie und informieren Sie laufend über den aktuellen Status und Meilensteine.

Was Sie von uns erwarten können!

Kundenrezensionen

Kostenloses Erstgespräch

THEMA:

Häufige Fragen & Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen unserer Klienten rund ums Thema Land- und Forstwirtschaft und unsere Antworten:

Hier betreuen wir Sie in sämtlichen öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Fragestellungen. Das Spektrum reicht von Genehmigungsverfahren, über Verpachtungen bis hin zur Übergabe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen an die nächste Generation. Gerade im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gilt es die steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten zu kennen und auch bei der Vertragserrichtung zu berücksichtigen. Auch Wasserrecht zählt zu unseren Schwerpunkten. Auch beraten wir Gärtnereien und Gärtnereibetriebe in Wien bei der Liegenschaftsverwertung im Zusammenhang mit Umwidmungen und dem Verkauf oder der Baurechtsbegründung an (gemeinnützige) Bauträger und Projektfinanzierer.

Hand in Hand mit unserem land- und forstwirtschaftlichen Schwerpunkt betreuen wir unsere Mandanten auch in allen Fragen der Jagd und Fischerei. Wir errichten Jagdpachtverträge und Abschussverträge. Im Bereich des Fischereirechts übernehmen wir insbesondere die Erstellung von Pachtverträgen wie auch die Verbücherung von Fischereirechten.

Wir haben uns auch auf die umfassende Beratung und Vertretung in Enteignungsverfahren bzw. Grundeinlöseverfahren spezialisiert. Hier vertreten wir in Zusammenarbeit mit namhaften Sachverständigen im Bereich der Immobilienbewertung Ihre Interessen als Grundeigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen Infrastrukturunternehmen und die öffentliche Hand.

Beim Jagdpachtvertrag wird das Recht der Jagdausübung in seiner Gesamtheit auf einen oder mehrere Pächter übertragen. Der Abschussvertrag sieht lediglich den Kauf von (einzelnen) Abschüssen vor. Der Abschussvertrag überträgt dabei nicht die Berechtigung der Jagdausübung in seiner Gesamtheit, weshalb der Eigenjagdberechtigte weiterhin für alle Verstöße (auch die des Abschussnehmers!) haftet. Während der Jagdpächter für verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Fehlabschüsse haftet, haftet der Abschussgeber als Eigenjagdberechtigter persönlich für alle Fehlabschüsse seiner Abschussnehmer.

Der Verpächter (Eigenjagdberechtigter) ist verpflichtet, dem Pächter die Möglichkeit zu verschaffen, die Jagd auch entsprechend auszuüben. Dazu gehört insbesondere, daß der Pächter die zum Jagdgebiet gehörenden Grundstücke betreten und gegebenenfalls auch befahren darf. Er hat auch die Zustimmung des Eigentümers bzw des Nutzungsberechtigten, jagdliche Anlagen (Hochsitze, Fütterungen, etc.) zu errichten. Der Pächter ist seinerseits verpflichtet, iSd jeweiligen Landesjagdgesetzes die Jagd auszuüben, den Pachtzins zu bezahlen und Ersatz für Wildschäden zu leisten. Er hat für eine waidgerechte Wildbewirtschaftung zu sorgen.

Da dem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht in seiner Gesamtheit übertragen wird, ist er auf die Dauer der Verpachtung auch Ansprechpartner der Behörde und haftet für die Einhaltung der rechtlichen Normen. Um das Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter abschließend zu regeln, ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser ist binnen kurzer Frist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und auch von dieser zur Kenntnis zu nehmen ist, sofern keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen. Die Verpachtung hat (in aller Regel) auf die Dauer der Jagdperiode oder für den Rest der Jagdperiode zu erfolgen. Bevor ein Jagdpachtvertrag unterfertigt wird sollte stets geprüft werden, ob der Pächter überhaupt rechtlich in der Lage ist, die Pachtung vorzunehmen. Hierzu sehen die einzelnen Landesjagdgesetze unterschiedliche Regelungen vor. In Niederösterreich sind beispielsweise nur natürliche Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz der Jagdkarte von Niederösterreich, oder fünf Jahre hindurch im Besitz einer Jagdkarte eines anderen Bundeslandes gewesen sind, zur Pachtung berechtigt.

Auch ist entscheidend, dass die pachtgegenständlichen Flächen pachtfähig sind. Diese müssen die Mindestgröße im zusammenhängenden Ausmaß von 115 ha erreichen. Für die Vertragsparteien ist weiters entscheidend, im Pachtvertrag konsistente Regelungen über Wildschäden aufzunehmen. Wurde nämlich nichts vereinbart, ist der Pächter als alleiniger Jagdausübungsberechtigter zur Zahlung verpflichtet. Hat der Eigenjagdberechtigte Kenntnis von laufenden beträchtlichen Wildschäden, hat er dies bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bekannt zu geben. Das Verschweigen, daß laufend bedeutende Wildschäden eintreten, kann dazu führen, daß der Verpächter gewährleistungsverpflichtet wird oder der Pächter überhaupt den Vertrag durch Wandlung auflösen kann. 

Von vertraglicher Relevanz sind Wildschäden jedenfalls dann, wenn sie ein Ausmaß von 50 % des Jagdpachtentgeltes erreichen. Dem Pächter sollte vertraglich die Verpflichtung zur Erhaltung der Reviereinrichtungen übertragen werden. Hierbei sollte festgelegt werden, welche Materialien für den Bau oder die Reparatur derartiger Einrichtungen von Verpächterseite zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese Reviereinrichtungen ausgeführt werden müssen. In der Praxis hat es sich weiters als sinnvoll erwiesen, das Jagdpachtentgelt durch entsprechende Kautionen zu sichern und über diesen Weg ein Wohlverhalten des Pächters sicherzustellen.

Unsere Kanzlei wurde von der acquisition international 2019 zum Gewinner in der Kategorie Einflussreichster Rechtsanwalt Immobilienrecht – Österreich – gewählt.

Unsere Kanzlei, wurde von den Finance Monthly Law Awards 2018 zum Gewinner in der Kategorie – Vertragserrichter – Kanzlei des Jahres – Österreich – gewählt.