Erbrecht – Testament
LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN
Wer sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht verlassen will, kann durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen die gesetzliche Erbfolgeordnung abändern. Als einseitiges Rechtsgeschäft versteht man darunter formgebundene, einseitige und nicht empfangsbedürftige Anordnungen und Erklärungen des Erblassers über seinen Nachlass, die sich durch deren jederzeitige Widerruflichkeit auszeichnen. Enthält die letztwillige Verfügung eine Erbseinsetzung, so wird sie Testament genannt, ansonsten Vermächtnis.
Der Erblasser ist schon zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügungsberechtigt und kann demzufolge auch von Todeswegen frei verfügen. Den Nachlass bildet nur das, was im Zeitpunkt des Todes noch vorhanden ist.
NEUE RECHTSLAGE
01.01.2017
Mit 01.01.2017 wird der überwiegende Teil des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 in Kraft treten. Diese Bestimmungen werden für Todesfälle ab dem 01.01.2017 Anwendung finden.
Das Testament
Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, die auch eine Erbseinsetzung enthält. Der Erblasser bestimmt hier, wem seine Vermögenswerte nach dem Tod zufallen sollen. Der Erbe kann den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil davon erhalten.
Der Erblasser hat hier relativ großen Gestaltungsspielraum. Er kann die Entstehung oder Aufhebung eines Rechtes von ungewissen Ereignissen abhängig machen. Man spricht hier von aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen. Der Erblasser kann Erben oder Legatare auch mit Auflagen belasten oder ganz unverbindlich Wünsche äußern.
Mit der Erbseinsetzung wird der Erbe entweder zur Gänze oder zu einem quotenmäßig bestimmten Teil Universalsukzessor des Erblassers.
Das Vermächtnis (=Kodizil)
Die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Testament liegt darin, dass es sich bei dem Vermächtnis um eine letztwillige Anordnung handelt, mit der nur über einzelne, bestimmte Nachlassobjekte verfügt wird und diese Anordnung daher keine Erbseinsetzung enthält.
Gültigkeitsvoraussetzungen
Neben allgemeinen Voraussetzungen, die der Erblasser selbst zu erfüllen hat, müssen Testamente strengen Formerfordernissen genügen, um Gültigkeit zu erlangen. Für Vermächtnisse gelten die dargestellten Regelungen in gleicher Weise. In der Praxis erweisen sich diese oft als Stolperstein.
» Persönliche Voraussetzungen
Unbeschränkt testierfähig sind Personen über 18 Jahren, die sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden. Mündige Minderjährige sind nur beschränkt testierfähig. Sie können nur mündlich vor Gericht oder Notar gültig letztwillig verfügen. Auch Geisteskranke, Geistesschwache u.a. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder im Bewusstsein gestört sind, können keine gültigen letztwilligen Anordnungen errichten. Auch besachwaltete Personen können, wenn das Gericht dies im Sachwalterbeschluss anordnet, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren.
» Testierabsicht und Willensmängel
Letztwillige Verfügungen setzen einen Rechtsfolgewillen voraus, den man Testierabsicht oder Testierwille nennt. Dazu gehört auch das Bewusstsein, gegenständlich ein Testament zu errichten. Die letztwillige Verfügung darf weder unter List, noch unter Zwang zustande gekommen sein. Auch darf der Erblasser nicht über wesentliche Umstände geirrt haben.
» Formerfordernisse
Die Formerfordernisse sollen dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen (Warnfunktion) und auch Streitigkeiten nach seinem Tod möglichst verhindern (Beweisfunktion).
Das ABGB kennt eine Reihe von Testamentsformen. Es werden mündliche, schriftliche, private sowie öffentliche, ordentliche und außerordentliche Formen unterschieden. Grundsätzlich sind dabei alle Testamentsformen gleichwertig.
Gerade bei privaten Testamenten zieht jedoch jeder Verstoß gegen eine Formvorschrift die sofortige Ungültigkeit des Testaments nach sich, wenn das Gesetz nichts anderes ausdrücklich anordnet
Beim schriftlichen Testament muss der Erblasser eine Urkunde errichten, diese überbringen und gegenüber dem Gericht erklären, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Diese Urkunde muss dann eigenhändig unterschrieben werden.
Bei der mündlichen letztwilligen Verfügung nimmt das Gericht den letzten Willen zu Protokoll.
Im Fall eines notariellen Testaments bedarf es der Mitwirkung zweier Notare oder eines Notars und zweier Zeugen.
EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
SELBST GESCHRIEBEN
UND UNTERSCHRIEBEN
Ein eigenhändiges Testament liegt vor, wenn der Erblasser diesen (den Text) eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben hat. Ein maschinengeschriebener Text oder eine von fremder Hand geschriebene Urkunde reicht nicht aus. Der Erblasser muss mit seinem Namen unterfertigen, wobei auch sonst übliche Bezeichnungen, wie der Vorname oder „Euer Vater“ genügt. Auch ein nicht lesbarer Text kann zur Ungültigkeit führen.
Es empfiehlt sich auch das Datum der letztwilligen Verfügung festzuhalten sowie Anordnungen zu treffen, was mit etwaigen bisherigen Verfügungen zu geschehen hat.
Ein eigenhändiges Testament liegt vor, wenn der Erblasser diesen (den Text) eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben hat. Ein maschinengeschriebener Text oder eine von fremder Hand geschriebene Urkunde reicht nicht aus. Der Erblasser muss mit seinem Namen unterfertigen, wobei auch sonst übliche Bezeichnungen, wie der Vorname oder „Euer Vater“ genügt. Auch ein nicht lesbarer Text kann zur Ungültigkeit führen.
FREMDHÄNDIGES TESTAMENT
NIEDERSCHRIFT UND UNTERSCHRIFT
Mindestens zwei der Zeugen müssen bei der Nuncupatio gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen auch mit einem Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.
Auch nachträgliche fremdhändige Änderungen der Verfügung bedürfen wieder der bereits geschilderten Form. Es ist daher nicht möglich, dass eine derartige Erklärung alleine durch den Erblasser umfassend geändert wird. Eigenhändige Ergänzungen oder Abänderungen sind nur dann möglich und wirksam, wenn dabei wieder zumindest die Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments eingehalten werden.
Neu ab 01.01.2017: Nunmehr muss der Testator auch handschriftlich darauf hinweisen, dass dies sein letzter Wille ist. Die bloße Unterschrift genügt nicht mehr.
NOTTESTAMENT
SELTEN GÜLTIG
Hier kann der Erblasser mündlich oder schriftlich unter Beiziehung von zwei fähigen Zeugen testieren, wenn die Gefahr droht, dass er unmittelbar stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen Willen auf eine andere Art und Weise zu erklären vermag.
Diese können vor Gericht oder Notar durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden. Bei Gericht müssen der örtlich zuständige Richter sowie eine weitere beeidete Gerichtsperson mitwirken. Diese Person kann auch durch zwei Zeugen ersetzt werden.
ÖFFENTLICHE TESTAMENTE
VOR GERICHT ODER NOTAR
Beim schriftlichen Testament muss der Erblasser eine Urkunde errichten, diese überbringen und gegenüber dem Gericht erklären, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Diese Urkunde muss dann eigenhändig unterschrieben werden.
Bei der mündlichen letztwilligen Verfügung nimmt das Gericht den letzten Willen zu Protokoll.
Im Fall eines notariellen Testaments bedarf es der Mitwirkung zweier Notare oder eines Notars und zweier Zeugen.
GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT
GEMEINSAME VERFÜGUNG
Hier setzten sich zwei oder mehrere Personen gegenseitig oder gemeinsam eine dritte Personen zum Erben ein. Diese Testamentsform kann nur von Ehegatten oder von Brautleuten unter der Bedingung der Verehelichung geschlossen werden. Auch eingetragenen Partnern steht diese Form mittlerweile offen.
Zeugen
Bei fast allen Testamentsformen sind Zeugen notwendig. Die Anzahl der erforderlichen Zeugen hängt von der Art der zu errichtenden letztwilligen Verfügung ab. Diese müssen grundsätzlich über 18 Jahre alt sein und dürfen nicht aufgrund einer Behinderung außer Stande sein, den jeweiligen letzten Willen des Erblassers zu bezeugen. Auch Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen, sind nicht geeignet.
Befangen sind der Bedachte selbst bzw. sein Ehegatte oder eingetragener Partner sowie Eltern, Kinder und Geschwister oder im selben Grad verschwägerte Personen sowie auch besoldete Hausgenossen.
Widerruflichkeit
Als Wesen der letztwilligen Verfügung ist die jederzeitige freie Widerruflichkeit von Bedeutung. Der Widerruf kann entweder ausdrücklich, oder durch Errichtung einer neuen Verfügung geschehen, die der alten inhaltlich widerspricht. Auch die Vernichtung der letztwilligen Verfügung führt zum Erlöschen.
Neu ab 01.01.2017: Nunmehr wird eine automatische Aufhebung von Testamenten bei Scheidung vorgesehen. Haben sich die Ehegatten / eingetragenen Partner im Testament bedacht, gilt dieses derzeit auch nach erfolgter Scheidung unverändert weiter. Es muss gesondert eine neue Verfügung getroffen werden. Nach neuer Rechtslage werden solche Testamente im Fall der Scheidung / Trennung dann ex lege aufgehoben.
Zentrales Testamentsregister
Wenn das Testament bei einem Rechtsanwalt errichtet wird, werden im zentralen Testamentsregister Namen, Geburtsdatum des Testators und Datum der Hinterlegung oder Errichtung sowie die Art der letztwilligen Verfügung gespeichert. Der Rechtsanwalt übernimmt dann auch die Aufbewahrung. So kann erreicht werden, dass dem letzten Willen auch wirklich entsprochen wird und das Testament im Lauf der Jahre nicht in Verlust gerät.