Klimaanlage Wohnungseigentum Miete

Die Sommer werden heißer und länger.

Gerade im urbanen, städtischen Gebiet gibt es oft wochenlange Hitzephasen ohne Abkühlung. Wenn der Ventilator und Lüften schon lange nicht mehr hilft, kommt vielen der Wunsch nach einer Klimaanlage in den Sinn. Modern und tatsächlich wirksam sind jedoch ausschließlich Split-Klimaanlagen mit Innen- und Außengerät.

Was gibt es beim Einbau einer Klimaanlage aus rechtlicher Sicht zu beachten, bzw. wer muss zustimmen?

» Sie sind Mieter?

Hier ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters nötig.

Stimmt dieser nicht zu, hat der Mieter nur dann ein Änderungsrecht (also auf Veränderung des Mietobjekts) gegen den Willen des Eigentümers, wenn diese Änderung „verkehrsüblich“ ist und sie obendrein einem „wichtigen Interesses des Mieters“ dient. Das wichtige Interesse des Mieters kann man durch Temperaturaufzeichnungen nachweisen. Wenn nachts die Temperaturen in den Schlafbereichen nicht unter 25 Grad sinken, hat man gute Chancen.

Der Mieter muss dann noch nachweisen, dass die Klimaanlage mit Außensplitgerät verkehrsüblich ist. Dies kann mitunter schwierig sein, da es widersprüchliche Gerichtsentscheidungen gibt und es hier auf den Einzelfall ankommt. Hat man eine Dachgeschosswohnung ist die Chance aber sehr hoch, auch diese Hürde zu nehmen.


» Sie sind Wohnungseigentümer?

Rechtlich gesehen, sind Sie als Wohnungseigentümer „nur“ Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und Nutzungsberechtigter Ihrer Wohnung. Das bedeutet, die anderen Wohnungseigentümer haben unter Umständen ein Wort mitzureden (sie müssen die Änderung „genehmigen“).

Genehmigungspflichtig sind nach der Rechtsprechung zum Beispiel die Montage einer Klimaanlage oder das Anbringen einer Satellitenantenne am Dach oder an der Fassade.

Stimmen alle anderen Wohnungseigentümer der Änderung/Montage des Klimageräts zu, dann ist die Genehmigung erteilt. Andernfalls muss das Gericht bemüht werden. Das Gericht kann die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer unter bestimmten Umständen ersetzen.

Im Fall der Klimaanlage mit Außengerät werden auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen (Außenhaut des Gebäudes). Das Gericht wird die Zustimmung ersetzen, wenn durch die Klimaanlage

– keine Schädigung des Hauses und
– keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer und
– keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes und
– keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen erwartet werden kann.

Da die Änderung, auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, muss die Installation der Klimaanlage zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen auch noch

– verkehrsüblich sein oder
– einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen. Hier sind wieder in erster Linie die Temperatur im Wohnungsinneren und die Lebensumstände des Antragstellers relevant.

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